Die Regierung hat eine Regelung für das Home- Office vorgestellt, die vorerst bis 2023 gelten soll und zum Teil schon rückwirkend für 2020 Anwendung findet :
Das sind die wesentlichen Bestimmungen:
1. Freiwilligkeit: Home-Office soll jedenfalls auf gegenseitiger freiwilliger Basis erfolgen. Es wird
eine Schriftform bedungen und eine gegenseitige Kündigungsfrist von einem Monat vorgesehen
werden. Regelungen dazu sollen im AVRAG erfolgen.
2. Betriebsvereinbarungen: Die Liste der freiwilligen Betriebsvereinbarungen (§97 ArbVG) soll im
Punkt „Einführung und Regelung von Homeoffice“ erweitert werden.
Alle Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen haben weiterhin Gültigkeit. Für Schäden, die
Haushaltsangehörige oder Haustiere zu bereitgestellten Arbeitsmitteln verursachen, sollen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haften.
3. ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen gelten weiterhin auch im Home-Office. Das
Arbeitsinspektorat soll kein Betretungsrecht für private Wohnungen erhalten. Eine
entsprechende Unterweisung durch den Arbeitgeber zur Arbeitsplatzgestaltung wird
verpflichtend werden.
4. Die Corona-Regelung zur Unfallversicherung soll übernommen werden. Ausgenommen davon
soll die Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse und diesbezüglicher Wege sein (§175 Abs
2 Z 7 ASVG).
5. Arbeitsmittel werden grundsätzlich vom Arbeitgeber bereitgestellt. Arbeitnehmereigene
Arbeitsmittel sind zulässig, wofür eine eigene Abgeltung nötig ist.
6. Bereitstellungen für digitale Arbeitsmittel sollen keinen Sachbezug darstellen. Der Ersatz von
Mehrkosten soll für 100 Tage á 3,- steuerfrei möglich sein. Dafür wird ein entsprechender
Nachweis des Home-Office nötig sein (vgl. Taggeldregelung).
7. Zusätzlich wird für belegmäßig nachgewiesene ergonomische Einrichtungen für den
HomeOffice-Arbeitsplatz Werbungskosten bis zu 300,- im Rahmen der Veranlagung
eingeräumt.
Diese Regelung soll bereits für 2020 in Geltung treten.