Die Regierung hat eine Regelung für das Home- Office vorgestellt, die vorerst bis 2023 gelten soll und  zum Teil  schon rückwirkend für 2020 Anwendung findet  :

 

Das sind die wesentlichen Bestimmungen:

 

1.      Freiwilligkeit: Home-Office soll jedenfalls auf gegenseitiger freiwilliger Basis erfolgen. Es wird

eine Schriftform bedungen und eine gegenseitige Kündigungsfrist von einem Monat vorgesehen

werden. Regelungen dazu sollen im AVRAG erfolgen.

 

2.      Betriebsvereinbarungen: Die Liste der freiwilligen Betriebsvereinbarungen (§97 ArbVG) soll im

Punkt „Einführung und Regelung von Homeoffice“ erweitert werden.

Alle Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen haben weiterhin Gültigkeit. Für Schäden, die

Haushaltsangehörige oder Haustiere zu bereitgestellten Arbeitsmitteln verursachen, sollen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haften.

 

3.      ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen gelten weiterhin auch im Home-Office. Das

Arbeitsinspektorat soll kein Betretungsrecht für private Wohnungen erhalten. Eine

entsprechende Unterweisung durch den Arbeitgeber zur Arbeitsplatzgestaltung wird

verpflichtend werden.

 

4.      Die Corona-Regelung zur Unfallversicherung soll übernommen werden. Ausgenommen davon

soll die Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse und diesbezüglicher Wege sein (§175 Abs

2 Z 7 ASVG).

 

5.      Arbeitsmittel werden grundsätzlich vom Arbeitgeber bereitgestellt. Arbeitnehmereigene

Arbeitsmittel sind zulässig, wofür eine eigene Abgeltung nötig ist.

 

       6.      Bereitstellungen für digitale Arbeitsmittel sollen keinen Sachbezug darstellen. Der Ersatz von

Mehrkosten soll für 100 Tage á 3,- steuerfrei möglich sein. Dafür wird ein entsprechender

Nachweis des Home-Office nötig sein (vgl. Taggeldregelung).

 

      7.      Zusätzlich wird für belegmäßig nachgewiesene ergonomische Einrichtungen für den

HomeOffice-Arbeitsplatz Werbungskosten bis zu 300,- im Rahmen der Veranlagung

eingeräumt.

Diese Regelung soll bereits für 2020 in Geltung treten.